Staatsarchiv des Kantons Zürich
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OS NF 1 (S. 50-52)

Gesetzliche Verordnung, enthaltend das Verbot für die hießigen Angehörigen, als Soldaten in solche auswärtige Kriegsdienste, oder unter solche Regimenter, und Compagnien zu tretten, die nicht vom hießigen Stand förmlich avouirt sind.

22.12.1814
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