Staatsarchiv des Kantons Zürich
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OS NF 1 (S. 149-150)

Beschluß des Kleinen Raths vom 17ten Jenner 1815, betreffend die Erfordernisse zu Erhaltung eines Wirthschafts- oder Weinschenkpatentes, und die Betreibung solcher Gewerbe durch andere Personen als die Patentbesitzer selbst.

17.01.1815
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