Staatsarchiv des Kantons Zürich
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OS AF 3 (S. 211-212)

Gesetz, enthaltend einen Supplementar-Artikul zu dem Matrimonial-Gesetzbuch, betreffend den bürgerlichen Stand unehelicher Kinder, die von fremden Vätern mit einheimischen Weibspersonen, oder von hiesigen Cantons-Angehörigen mit fremden Weibspersonen erzeugt werden.

17.12.1806
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