Staatsarchiv des Kantons Zürich
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OS NF 3 (S. 127)

Gesetz, betreffend die für folgende sechs Jahre bestätigte Abgabe von Hunden.

24.06.1824
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Änderung von: OS AF 5 (S. 324) Gesetz, betreffend die Auflegung einer jährlichen Abgabe auf die Hunde., 1812.12.19