Staatsarchiv des Kantons Zürich
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OS NF 1 (S. 370-371)

Gesetz, betreffend die Kehrordnung, in welcher die unmittelbar von den Zünften gewählten Mitglieder des Großen Raths, (die zur Zeit nicht Mitglieder des Kleinen Raths oder des Obergerichts sind) zu 6 Jahren um der gesetzlichen neuen Wahl ihrer Zünfte unterworfen werden sollen.

14.12.1816
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